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Weiterführende Informationen zum Thema: RENTENVERSICHERUNG

 

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Rentenversicherung

Der Begriff der Rentenversicherung tritt in zwei Bereichen auf: zum einen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung und zum anderen im Bereich der privaten Rentenversicherung auf freiwilliger Basis.

Die gesetzliche Rentenversicherung sichert die finanzielle Versorgung nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben und bei (auch teilweiser) Erwerbsminderung. Gesetzlich geregelt ist sie vor allem im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI), aber auch in weiteren Gesetzen.

Pflichtversichert sind vor allem Arbeiter und (mit wenigen Ausnahmen) Angestellte, Auszubildende, Behinderte in anerkannten Werkstätten sowie Wehr- und Zivildienstleistende. Von den Selbständigen sind nur bestimmte Personenkreise pflichtversichert. Dazu gehören Scheinselbständige und Kleingewerbler bzw. Freiberufler aus den Lehrberufen (private Musiklehrer, Trainer , oder auch Hebammen). Diese müssen sich, trotz Selbständigkeit gesetzlich versichern. Dabei tragen Sie natürlich beide Teile: den Arbeitnehmer und Arbeitgeberanteil, da sie ja beides zusammen sind.

Die Träger der Rentenversicherung sind für die Arbeiter die Landesversicherungsanstalten, die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse. Daneben gibt es die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und für Beschäftigte im Bergbau die Bundesknappschaft.

Nicht nur Altersrenten fallen in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Denn sie leistet auch die Renten bei Eintritt verminderter Erwerbsfähigkeit. Stirbt ein Versicherter, sichert sie zudem den Unterhalt der Hinterbliebenen (Verwitwete, Waisen und geschiedene Ehegatten, die ein Kind des Versicherten erziehen).

Die Streitfälle zwischen Rentenversicherung und dem Versicherten vor den Sozialgerichten können dementsprechend vielgestaltig sein. Es kann sich nicht nur die Frage stellen, welche Zeiten im Leben eines Versicherten über seine Rentenbeitragszeiten hinaus bei der Berechnung seiner Rente zu berücksichtigen sind. Bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geht es auch um medizinische Fragen, wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der beruflichen Leistungsfähigkeit des Versicherten zu klären sind. Häufig ist die Gesetzesauslegung und –anwendung im Streit, zumal es in den letzten Jahren und Jahrzehnten wegen der Notwendigkeit von Rentenreformen häufig Rechtsänderungen gegeben hat.

Die private Rentenversicherung sichert die finanzielle Versorgung nach Ablauf der Laufzeit der Rentenversicherung. Die Laufzeiten sind in beliebigen Längen möglich, müssen aber zur Erhaltung der steuerfreiheit der Einmalauszahlung mindestens 12 Jahre laufen.

Im Allgemeinen hat der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Laufzeit der Rentenversicherung die Wahl zwischen einer lebenslangen Rente, mit mindestens 10 Jahren Rentengarantie für den Todesfall des Versicherten, und einer Einmalauszahlung der aufgelaufenen Beiträge und Überschussbeteiligungen.

Es gibt grundsätzlich zwei Arten der privaten Rentenversicherung: die normale Rentenversicherung mit durchschnittlich 5 bis 7% Rendite pro Jahr und die fondsgebundene Rentenversicherung mit durchschnittlich höheren Renditen, aber auch einen höheren Risiko, das sich negativ auf die Rendite auswirken kann. Steuerlich zu beachten ist, dass die Fondsgebundene nicht als Vorsorgeaufwendungen einkommenmindernd geltend gemacht werden kann.







Presse

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